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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Im Sinne des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 wirkt sich eine Änderung auf die bestehende Anlage (nur) dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung insoweit erfährt, daß sich daraus neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können (Hinweis E 19.3.1979, 2411/77, VwSlg 9800 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009