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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Im Falle einer Genehmigungspflicht nach § 81 GewO 1973 hat - wie sich aus dem mit dem Wortlaut des § 81 GewO 1973 klar zum Ausdruck gebrachten kausalen Zusammenhang zwischen der Änderung und den neuen und größeren Immissionen iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 ergibt - die Genehmigung (der Änderung) nur die als jeweilige (mögliche) Immissionsursache in Betracht kommende Änderung zu umfassen; dabei sind nach dem zweiten Satz des § 81 GewO 1973 auch Auswirkungen auf die genehmigte Anlage zu berücksichtigen (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80, VwSlg 10357 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009