RS Vwgh 1991/4/23 91/04/0048

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs4 idF 1988/399;

Rechtssatz

§ 198 Abs 5 erster Satz GewO 1973 enthält für die gewerbepolizeiliche Maßnahme der Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde, oder des Widerrufes dieser gewerbepolizeilichen Maßnahme (anders als dies etwa in Ansehung des Widerrufes gem § 360 Abs 4 GewO 1973 ausdrücklich vorgesehen ist), keine Antragslegitimation des von einer solchen Maßnahme Betroffenen; die Parteistellung des Betroffenen in einem solchen, jedoch amtswegig eingeleiteten Verfahren ändert daran nichts (Hinweis E 18.12.1981, 3793/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040048.X02

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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