RS Vwgh 1991/4/23 90/11/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Ausf, daß in Ausübung ihrer Kontrollfunktion die Berufungsbehörde den Entziehungsbescheid zu Unrecht bestätigt und die Entziehungszeit gem § 73 Abs 3 KFG auf vier Wochen herabgesetzt hat, da das erstmalige Alkoholdelikt - nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens ging die belBeh nicht mehr davon aus, daß der Lenker auch einen Verkehrsunfall verschuldet habe - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Entziehungsbescheides keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG idF vor der 12ten KFGNov bildete.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110189.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten