Im Rahmen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken kann der Materiengesetzgeber anordnen, in welchem Verfahren einer bestimmten Partei bestimmte Rechte einzuräumen sind; die Durchsetzung eines anders gearteten rechtspolitischen Anliegens ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes und zwar selbst dann nicht, wenn die positive Rechtslage als rechtspolitsch verfehlt oder doch unbefriedigend angesehen werden könnte (Hinweis E 11.9.1980, 1717/80, Slg NF Nr 10220 A/1980).