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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0068 B 27. Mai 1988 VwSlg 12735 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten belangten Behörde ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird, ohne dass es dem Verwaltungsgerichtshof zustünde, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm gar nicht gewollte, auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, und auf diese Weise die von ihm belangte Behörde konkret bestimmt, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als belangte Behörde in Betracht kommt. Würde man eine andere Auffassung vertreten, würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides iSd § 28 Abs 5 VwGG vollauf genügen und die Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG inhaltslos sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040039.X02Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010