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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1100/75 E 29. Oktober 1975 VwSlg 8916 A/1975 RS 2Stammrechtssatz
Eine Änderung des für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage maßgebend gewesenen Sachverhaltes, die in einer Änderung der genehmigten Anlage besteht, lässt jedenfalls die erteilte Genehmigung unberührt; sie ist nur im Falle einer Genehmigungspflicht nach § 81 GewO 1973 gewerberechtlich bedeutsam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009