RS Vwgh 1991/4/23 87/07/0058

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wenn in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid zwar nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, jedoch das rechtliche Interesse an der Erledigung der Beschwerde für den Bf wegfällt, ist die Beschwerde ohne Klaglosstellung gegenstandslos geworden, was zur Einstellung des Verfahrens ohne Kostenzuspruch führt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff und 719 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070058.X01

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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