RS Vwgh 1991/4/23 88/04/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81;

Rechtssatz

§ 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten