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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §81;Rechtssatz
§ 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040029.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009