RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0281

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GelVerkG §5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Da die Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) des angefochtenen Bescheides gem

§ 73 AVG zur Entscheidung nicht mehr zuständig war, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030281.X01

Im RIS seit

24.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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