RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0237

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einwendungen, die keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, sondern ihrem Inhalte nach als zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind, hat die Behörde gem § 35 Abs 2 EisenbahnG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Hat sie dies unterlassen, wird der Einwendende jedoch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030237.X06

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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