RS Vwgh 1991/4/24 91/03/0068

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z10;
KFG 1967 §37 Abs3;
StVO 1960 §52 Z9c;

Rechtssatz

Zweck der Gewichtsbeschränkung des § 52 Z 9 c StVO ist es, jenen Gefahren vorzubeugen, die auf dem betreffenden Straßenstück durch das höhere Gewicht hervorgerufen werden. In Ansehung dieses Schutzzweckes der Norm stellt ein Sattelkraftfahrzeug aufgrund der in § 2 Z 10 KFG umschriebenen Verbindung zwischen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger eine Einheit dar, sodaß die Unterstellung von Sattelkraftfahrzeugen unter dem Begriff "Kraftfahrzeuge" in § 52 Z 9 c StVO gerechtfertigt erscheint. Daß Sattelfahrzeuge und Sattelanhänger gem § 37 Abs 3 letzter Satz KFG nur gesondert zugelassen werden dürfen, ändert an diesem durch teleologische Auslegung des § 52 Z 9 c StVO gewonnenen Ergebnis ebensowenig wie der Umstand, daß ein Sattelkraftfahrzeug iSd StraßenverkehrsbeitragsG BGBl 1978/302 nicht als ein einheitliches Fahrzeug zu betrachten ist

(Hinweis E 11.12.1987, 87/17/0166) und daß das Gesetz nach der Rechtslage vor der 13ten KFGNov die Festlegung bzw Beachtung eines gemeinsamen höchten zulässigen Gesamtgewichtes bei einem Sattelkraftfahrzeug nicht vorgesehen hat (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030068.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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