RS VwGH Erkenntnis 1991/04/24 90/03/0102

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Der Beschwerdefall 90/03/0224 wurde am 24.4.1991 im gleichen Sinne erledigt. Rechtssatz

Bei einem Messungsergebnis nach § 5 Abs 2 a lit b StVO von 0,45 mg/l war der Besch schon nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage vor dem Erk d VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, berechtigt, die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an dem Meßergebnis der Atemluft zu verlangen. Durch die Änderung der Rechtslage auf Grund des E des VfGH ist für den Besch daher nichts gewonnen.

Im RIS seit
22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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