RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
DVV 1981 §1 Abs1 Z21;
DVV 1981 §2 Z3 lita;

Rechtssatz

Das lediglich in besonderen Fällen vorkommende Zusammenfallen der Funktionen "unmittelbar Vorgesetzter" und "Leiter einer Dienstbehörde" (hier: eines LIA) in der Person eines Organwalters gebietet es nicht, hiefür eine besondere gesetzliche Regelung für das Leistungsfeststellungsverfahren zu schaffen. Auch in diesem Fall ist der zuständige Organwalter verpflichtet, jene Bestimmungen einzuhalten, die jeweils die Funktion, in der er einschreitet, regeln und die der Erzielung einer objektivierten Leistungsbeurteilung dienen. Es ist für den VwGH nicht erkennbar, daß in diesen Fällen dem Verfahren vor der Dienstbehörde offenkundig und von vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten