RS Vwgh 1991/4/25 90/09/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 7

Stammrechtssatz

Eine weitere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt hat, entfällt, wenn der Beamte schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, daß dieser Vorgesetztenbericht die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung ausreichend begründen würde und er von der Leistungsfeststellungsbehörde in keiner Weise davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß und aus welchen Gründen der Vorgesetztenbericht entgegen dem Eindruck, den er bei objektiver Betrachtung erwecken mußte und bei ihm auch hervorgerufen hat, lediglich eine "Normalleistung" attestiere, die eine Beurteilung gem § 92 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG nicht nach sich ziehen würde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090193.X07

Im RIS seit

25.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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