RS Vwgh 1991/4/25 89/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §84 idF 1986/389;
BDG 1979 §85 Abs2;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;

Rechtssatz

Soweit dies zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, können auch Mitarbeiter des von der Leistungsfeststellung betroffenen Beamten als Zeugen herangezogen werden. Dies wird weder durch § 84 noch durch § 85 Abs 2 BDG 1979 ausgeschlossen. Gegenstand einer derartigen Zeugeneinvernahme können im Einzelfall auch für die qualitative Beurteilung des Beamten maßgebende Tatsachen wie zB unter welchem Zeitdruck die Arbeit erledigt werden mußte oder welche Vorarbeiten von anderen Personen geleistet wurden usw sein, nicht jedoch die Äußerung von (Gesamt)Werturteilen. Daß dem Vorgesetztenbericht und den Stellungnahmen der Zwischenvorgesetzten keine Monopolstellung als Beweismittel im Ermittlungsverfahren zukommt, geht auch aus § 87 Abs 1 BDG 1979 für das Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde hervor, der auch sonstige Erhebungen und eigene Wahrnehmungen als Erkenntnisquelle für das Beurteilungsergebnis nennt. Dies hat auch im Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission zu gelten, wenn auch dem Vorgesetztenbericht im allgemeinen Leistungsfeststellungsverfahren (vor der Dienstbehörde und vor der Leistungsfeststellungskommission) eine besondere Bedeutung zukommen wird (Hinweis E 15.12.1989, 87/09/0009).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090167.X11

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten