RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0007

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §32;
AVG §33;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;

Rechtssatz

Es ist kein von der Beh zu vertretender Umstand, wenn der Vertreter des Besch an einem Wochentag von seiner Kanzlei abwesend ist, sodaß die Frist zur Stellungnahme zu einer Zeugenaussage ungenützt verstreicht.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180007.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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