RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/18/0006 wurde am 26.4.1991 im gleichen Sinn erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/09/07 90/18/0139 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 273a Abs 1 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich. Fällt die Beschwerde im konkreten Fall in den Wirkungsbereich des Sachwalters, so kann der beschränkt geschäftsfähige Bf allein sie nicht wirksam erheben. Lehnt der Sachwalter die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich ab, so ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180257.X01

Im RIS seit

26.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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