RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die rund ein Jahr und neun Monate nach der Tat abgelegte (neuerliche) Aussage des Meldungslegers dahin, er könne sich an das konkrete Verkehrsaufkommen zur Tatzeit wegen des bisher verstrichenen Zeitraumes zwar nicht erinnern, erfahrungsgemäß herrsche aber zu dieser Uhrzeit ein so mäßiges Verkehrsaufkommen, daß die von ihm geschätzte Geschwindigkeit des Pkw des Beschuldigten leicht habe erreicht werden können, entspricht durchaus der alltäglichen Erfahrung und tut der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen keinen Abbruch.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180271.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten