RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vorausfahrender darf sich zwar auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes durch den Nachfahrenden, dieser sich aber nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen. Der Nachfahrende hat demnach unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßenverhältnisse und Sichtverhältnisse, Vorliegen von Ortsdurchfahrten sowie der Art des vorne fahrenden Fahrzeuges (zB Schulfahrzeug) dafür zu sorgen, daß er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann

(Hinweis E 29.6.1970, 1870/69; E 15.5.1979, 358/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180070.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten