RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0008

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich das nachfolgende Fahrzeug infolge seines Bremsmanövers auf der Straße quergestellt hat, bedeutet an sich noch nicht zwingend, daß die Gefährdung oder Behinderung des nachfolgenden Fahrzeuges durch den Lenker des vorderen Fahrzeuges herbeigeführt wurde - besteht doch die Möglichkeit, daß trotz genügenden Abstandes zwischen beiden Fahrzeugen der nachfolgende Fahrzeuglenker unaufmerksam war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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