RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0014

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs4;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Sperrflächen nicht befahren werden dürfen, bedingt, daß sie keiner besonderen Abnützung unterliegen. Wurde eine Sperrfläche daher weniger als vier Monate vor einer Verwaltungsübertretung gem § 9 Abs 1 StVO einer Kontrolle unterzogen, so ist die Beh - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der betreffenden Sperrfläche - nicht gehalten, Feststellungen über deren Helligkeitswert und Auffälligkeitswert zu treffen.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180014.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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