RS Vwgh 1991/4/26 91/18/0008

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §21 Abs1;
StVO 1960 §3;

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, daß ein Gasthaus neben der Straße liegt, verhält Fahrzeuglenker noch nicht zu besonders vorsichtigem oder besonders langsamem Fahren.

Schlagworte

Situation erhöhter GefahrVorschriftswidriges Verhalten eines anderen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180008.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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