RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0163

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0040 B 31. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, dass die bel Beh als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 und § 47 Abs 2 Z 2 VwGG zu gelten hat. (Hinweis auf B 29.11.1988, 87/07/0067)

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180163.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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