RS Vwgh 1991/4/30 91/08/0019

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
BehindertenG OÖ 1965 §2 Abs1;
BehindertenG OÖ 1965 §29;
GSVG 1978 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit d OÖ BehindertenG bildet die Entscheidung, ob der Behinderte die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften (hier: Hilflosenzuschuß nach § 74 GSVG) vergleichbare Leistungen (Hilfe) zu erhalten, eine Vorfrage, die unter Bindung an die Entscheidung der hiefür zuständigen Behörde zu lösen ist. Wird - mangels einer solchen Entscheidung - die Vorfrage selbständig beurteilt, so sind sämtliche Voraussetzungen jener Leistung zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080019.X02

Im RIS seit

30.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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