RS Vwgh 1991/4/30 89/08/0188

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §506c;
ASVG §73 Abs3;
ASVG §73 Abs4;
DevG §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/08/0139 11

Stammrechtssatz

Der in der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg (BGBl 1970/113) vorgesehene Umrechnungsschlüssel von "eine Deutsche Mark gleich fünf Schilling" ist im Zusammenhang mit § 73 Abs 4 ASVG nicht anzuwenden, weil dies in der genannten Verordnung nicht angeordnet ist, darüberhinaus aber auch nicht sachgerecht wäre:

der "Aufwand an Pensionen" (§ 73 Abs 3 ASVG) berechnet sich ja nach dem von der Österreichischen Nationalbank gem

§ 2 Abs 2 Devisengesetz verlautbarten Wechselkurs der tatsächlich anzuschaffenden Fremdwährung. Nach diesen "realen Werten" ist daher die Pensionslast sowohl bei der Ermittlung der Beitragslast des Pensionsversicherungsträgers

(§ 73 Abs 3 ASVG) als auch bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (§ 73 Abs 4 ASVG) anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080188.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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