RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0169

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Nur das Vorliegen des Mangels der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, nicht aber dessen Ursachen sind von Belang (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0107). Deshalb ist ein vom Lenker vorgelegtes fachärztliches Gutachten, das sich nicht mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befaßt, kein Anlaß für die Einholung eines weiteren Gutachtens, obwohl demnach nicht von dem im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Zustandsbild ausgegangen werden könnte.

Schlagworte

Gutachten ErgänzungGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110169.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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