RS Vwgh 1991/4/30 90/08/0134

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine der Anzahl der Stunden nach fixierte, wöchentliche (daher periodisch wiederkehrende) Arbeitsverpflichtung bei gleichzeitiger unbedingter Zahlungsverpflichtung des abrufberechtigten Dienstgebers begründet nicht bloß eine tageweise, sondern eine durchlaufende Versicherungspflicht für den gesamten Zeitraum (Hinweis E 23.9.1970, 1834/69, VwSlg 7859 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080134.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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