RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs3;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Der im amtsärztlichen Gutachten verwendete Befund einer "Arbeitsgemeinschaft" bezüglich der psychiatrisch-verkehrspsychologischen "Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen" stellt - ebenso wie ein verkehrspsychologischer Befund - kein Gutachten iSd § 52 AVG dar, weshalb der Einwand, er sei nicht von einer physischen Person verfaßt, ins Leere geht

(Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). Es besteht auf Grund der Aktenlage kein Zweifel daran, daß die offenbar auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs 3 KDV 1967 angeordnete Untersuchung, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hatte, durch einen entsprechenden Facharzt vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110173.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten