RS Vwgh 1991/4/30 91/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
beobachten
merken

Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BehindertenG OÖ 1965 §2 Abs1;
GSVG 1978 §74 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 OÖ BehindertenG normiert das Prinzip der Subsidiarität von Leistungen der Behindertenhilfe; dem Behinderten sollen somit Leistungen der Behindertenhilfe nur insoweit gewährt werden, als er nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften (ausgenommen jene der Sozialhilfe) vergleichbare Leistungen (vergleichbare Hilfe) erlangen kann.

§ 2 Abs 1 lit d legcit ist somit dahin auszulegen, daß kein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz besteht, wenn der Behinderte alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (etwa die des Sozialversicherungsrechtes) erfüllt, die den beanspruchten Leistungen der Behindertenhilfe vergleichbar sind. Danach kommt es auf die bloße Möglichkeit der Erlangung der Leistungen an. Die Nichtgewährung mangels Antragstellung ist nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080019.X01

Im RIS seit

30.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten