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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31a Abs2;Rechtssatz
Allein der Umstand, daß die visuelle Auffassungsleistung und Auffassungsgeschwindigkeit stark eingeschränkt ist, reicht aus, um das Vorliegen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu verneinen, kommt es doch in Ansehung der Frage, ob der Lenker in der Lage ist, Kfz sicher zu beherrschen, maßgebend auf die Beobachtungsfähigkeit an (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110169.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009