RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0169

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß die visuelle Auffassungsleistung und Auffassungsgeschwindigkeit stark eingeschränkt ist, reicht aus, um das Vorliegen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu verneinen, kommt es doch in Ansehung der Frage, ob der Lenker in der Lage ist, Kfz sicher zu beherrschen, maßgebend auf die Beobachtungsfähigkeit an (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110169.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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