RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992/25;

Rechtssatz

In welchem Zeitraum und unter welchen Arbeitsbedingungen ein Urheberrecht geschaffen wird, ist für die Begünstigung nach § 38 Abs 4 EStG 1972 völlig unbeachtlich. Die Voraussetzung des Vorliegens von Nebeneinkünften zielt lediglich darauf ab, jene literarischen und künstlerischen Tätigkeiten zu fördern, die regelmäßig Ausfluß einer Haupttätigkeit sind, und meist nur einen bescheidenen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, dessen ungeachtet aber im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegen, wie beispielsweise eine fachliterarische Tätigkeit. Das Merkmal der Außerordentlichkeit müssen die nach § 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigungsfähigen Einkünfte nicht aufweisen. Auch eine laufende, gleichmäßig durch viele Jahre hindurch ausgeübte fachschriftstellerische Tätigkeit kann nach § 38 Abs 4 EStG 1972 begünstigt sein. Voraussetzung für die Begünstigung ist, daß im Zuge eines "Veräußerungsvorganges" ein Entgelt für die Überlassung von Urheberrechten geleistet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130086.X02

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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