RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0032

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §17;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992/10;

Rechtssatz

Wird in der Steuererklärung ein bestimmter Betrag ausdrücklich als Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung bezeichnet, obwohl darin auch Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung enthalten sind, so kann aus seiner Höhe allein noch nicht darauf geschlossen werden, daß es sich

um eine unrichtige Angabe in der Steuererklärung handeln muß. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130032.X03

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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