RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0031

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §8 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde keine Umstände objektiver Art vorbringt, die erklären können, daß sich die Ertragslage eines Gewerbebetriebes verschlechtert hat, so ist anzunehmen, daß als Ursachen für den Ertragsrückgang beim Rechtsvorgänger nur persönliche Umstände, wie etwa verringerte Arbeitsfähigkeit, Fehldispositionen oder andere unternehmerische Fehlleistungen in Betracht kommen. Ein Firmenwert, der durch ein unternehmerisches Fehlverhalten wesentliche Werteinbußen erleidet, kann aber umgekehrt durch besondere unternehmerische Leistungen wesentlich an Wert gewinnen. Beides spricht für die Abnutzbarkeit eines Firmenwertes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130031.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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