RS Vwgh 1991/5/2 88/13/0031

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §8 Abs3;

Rechtssatz

Ob ein konkreter Firmenwert absetzbar ist oder nicht, wird durch richtige rechtliche Beurteilung eines festgestellten Sachverhaltes gelöst. Dieser Denkprozeß unterliegt allerdings den Geboten der Schlüssigkeit und der Denkfolgerichtigkeit (Hinweis E 3.12.1986, 84/13/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130031.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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