RS Vwgh 1991/5/2 90/13/0001

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Frage der Angemessenheit einer Gegenleistung ist dem Bereich der Sachverhaltsfeststellungen und nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodaß die Aufsichtsbehörde, die sich im Spruch des angefochtenen Bescheides allgemein auf § 299 BAO beruft, die Aufhebung darauf stützt, das Finanzamt habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt. Auch wenn aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht hervorgeht, welcher der Aufhebungsgründe des § 299 BAO von der Aufsichtsbehörde angenommen wurde, so liegt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor, wenn sich aus den Ausführungen der Aufsichtsbehörde ihrem Inhalt nach entnehmen läßt, welchem besonderen Tatbestand des § 299 BAO der Aufhebungsgrund zu subsumieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130001.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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