TE Vfgh Beschluss 2008/6/19 G17/08 ua, SV1/08

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit mehreren Eingaben beantragte der Einschreiter zu SV1/08 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Akt der "Präsidentschaftskanzlei" gemäß Art66 Abs2 B-VG, insbesondere gegen "Abhör- und Überwachungsmaßnahmen", bzw. zu G17/08 und G20/08 jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Beschwerdeführung" gemäß Art140 B-VG gegen näher bezeichnete Akte des Bundeskanzleramtes.

2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalterin bekannt gegeben, dass sie dem Antrag ihres Kuranden auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Zustimmung verweigere.

3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06).

Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G17.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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