RS Vwgh 1991/5/7 90/07/0171

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Der Trester des betreffenden Weinbaubetriebes ist nicht Abfall im Sinne der Z 2 des § 2 Abs 1 AWG, da es sich dabei um organisch kompostierbares Material, das im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen ist, handelt und auch im unmittelbaren Bereich des genannten Betriebes einer nach den eingeholten Gutachten zulässigen Verwendung (Düngung) zugeführt wird. Ist demnach der Trester nicht als Abfall im Sinne der nach Auffassung des VwGH auch für das WRG maßgebenden gesetzlichen Definition anzusehen, dann ist seine Ablagerung durch den betreffenden Weinbauer auch keine "Abfalldeponie" im Sinne des § 31b WRG und somit auch nicht nach Abs 1 dieses Paragraphen bewilligungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070171.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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