RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs5 lita idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Der Beschwerdefall 90/11/0233 wurde am 14.5.1991 im gleichen Sinne erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0040 1

Stammrechtssatz

Dem Bf war es nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage (vor dem Erk des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90 und Folgezahlen) - bei einem mittels Alkomat ermittelten Meßergebnis oberhalb 0,5 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft - verwehrt, die Mitwirkung der Straßenaufsichtsorgane an einer Blutabnahme zwecks Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel an diesem Meßergebnis zu verlangen. Der auf diese Rechtslage gestützte Strafbescheid (nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) ist im Hinblick auf die gem dem Ausspruch des VfGH im genannten Erk anzuwendende bereinigte Rechtslage schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110221.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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