RS Vwgh 1991/5/14 91/08/0056

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zu einer unmittelbaren Verpflichtung der bel Beh (Magistrat der Stadt Wien) bzw des Landes Wien als zur Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl 1973/11 berufener Sozialhilfeträger ist der VwGH nicht zuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080056.X01

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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