RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0210

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Eine "erhebliche" Verletzung iSd § 5 Abs 6 StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110210.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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