RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0262

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, muß die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140262.X05

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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