RS Vwgh 1991/5/15 90/02/0208

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zwar nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern; die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen auch nicht nennenswerte Verletzungen aus (Hinweis E 10.10.1990, 90/03/0210).

Schlagworte

MeldepflichtHilfeleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020208.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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