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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zwar nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern; die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen auch nicht nennenswerte Verletzungen aus (Hinweis E 10.10.1990, 90/03/0210).
Schlagworte
MeldepflichtHilfeleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020208.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009