RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0023

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020023.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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