RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0006

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Es kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigert

(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 14.11.1990, 89/03/0289).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020006.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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