RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0023

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die erfolgte Verständigung ist schon dann nicht gesetzmäßig, wenn sie der Besch entsprechend den gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten nicht bei der "nächsten" Polizeidienststelle (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0027), sondern bei einem anderen Kommissariat vorgenommen hat und konkrete relevante Umstände, warum es dem Besch nur möglich gewesen sei, die Meldung erst bei dieser Polizeidienststelle zu erstatten, nicht ersichtlich sind.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020023.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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