RS Vwgh 1991/5/17 90/17/0439

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 736; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0440

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine Maßnahme zur Einhebung der Abgabenschuldigkeit des Hauptschuldners (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 26, zur analogen Bestimmung des § 7 BAO). Einhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörden setzen begrifflich voraus, daß die einzuhebende Abgabe aushaftet. Der Abgabenanspruch darf im Zeitpunkt der Setzung einer Einhebungsmaßnahme nicht schon erloschen sein oder nur mehr den Charakter einer Naturalobligation aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170439.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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