RS Vwgh 1991/5/17 89/06/0093

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz nur ein strafbares Verhalten an einem bestimmten Tag bestraft, so hat die Berufungsbehörde durch Ausdehnung des Tatzeitraumes über mehrere Tage die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 Abs 1 VStG überschritten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060093.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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