RS Vwgh 1991/5/17 90/06/0092

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs3;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde steht ebenso wie die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Aufl, Anm 5 zu § 68 AVG, S 577). Bei der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde handelt es sich insoweit um kein ordentliches Rechtsmittel. Ab dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ist daher die Verwendung des errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 69 Stmk BauO 1968 als Verwaltungsübertretung strafbar.

Schlagworte

Rechtsnatur der VorstellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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