RS Vwgh 1991/5/21 90/19/0587

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0095 B 28. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der seinerzeitige Beschwerdeführer, der im angeschlossenen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, muss, wenn er die Abstandnahme von dieser mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs als Wiederaufnahmegrund geltend machen will, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses an ihn stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190587.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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